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BGH bestätigt Rechtsprechung zu „Behindertentestamenten“

Der BGH hat mit Beschluss vom 24.07.2019 (XII ZB 560/18) seine Rechtsprechung zum „Behindertentestament“ nochmals bestätigt. Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes in Kombination Vor- und Nacherbschaft und eine Dauertestamentsvollstreckung anordnen, nach der das Kind Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, auf die der Sozialhilfeträger nicht zugreifen kann, sind nach obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus. Ein Behindertentestament ist auch nicht dadurch sittenwidrig, dass darin konkrete Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker fehlen, und der Testamentsvollstrecker somit Spielraum dazu hat, Erträge aus dem Nachlass nicht an den Erben auszuschütten, sondern zu thesaurieren. Der Erbe kann dann jedoch verlangen, Erträge an ihn herauszugeben, soweit dies zur Bestreitung seines angemessenen Unterhalts bzw. zur Begleichung von Steuerschulden erforderlich ist.

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